Erfolgskontrolle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Monitoring gemäß BauGB

Baumkataster / Verkehrssicherheit von Bäumen

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Monitoring gemäß BauGB

Gemäß § 4 c BauGB müssen Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, überwachen. Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. Welche Überwachungsmaßnahmen für den Bauleitplan in Frage kommen, ist in dem jeweiligen Umweltbericht darzulegen. Zugleich sind die Behörden verpflichtet, Gemeinden zu unterrichten, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen hat (§ 4 Abs. 3 BauGB).

Eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen wird insbesondere in den Planungsfällen geboten sein, in denen die erheblichen Umweltauswirkungen auf der Basis von prognostizierten Werten abgeleitet wurden (z.B. prognostizierte Lärmbelastung, prognostizierte Schadstoffbelastung). Bedingt durch die Personalintensität des Überwachungsvollzugs sind, soweit vorhanden und geeignet, bestehende Monitoringkonzepte in das Überwachungsprogramm einzubinden.

Da mit dem Monitoring gemäß BauGB keine Sanktionen verbunden sind, liegt der Umgang mit den Ergebnissen des Monitoring in der Eigenverantwortung der Gemeinden. Ob ein korrigierendes Eingreifen der Gemeinde notwendig wird, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Regelmäßig werden die Ergebnisse des Monitoring zumindest einen Lerneffekt für zukünftige Vorhaben auslösen.

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